Je älter Sie, Ihre Kinder oder Eltern und Großeltern werden, desto wichtiger wird es Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Unabhängig vom Alter können Sie durch Krankheit oder Unfall in eine Situation kommen, in der Sie wichtige Dinge Ihres Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln können.
Das tragische Schicksal von Michael Schuhmacher ist ein warnendes Beispiel, wie ein harmloser Skiunfall sämtliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeiten beeinflussen kann.
In solchen Fällen muss eine „dritte“ (verwandte, nahestehende oder bevollmächtigte Person) Person die persönlichen Angelegenheiten entscheiden. Das betrifft medizinische Maßnahmen und natürlich auch die wichtigen Entscheidungen in allen Vermögensfragen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Meinung oder Ansicht, dass in derartigen Fällen eine automatische Vertretungsvollmacht durch Familienangehörige besteht.
Wichtig: Ehepartner, Kinder oder sonstige Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt!
Rechtsverbindliche Entscheidungen für volljährige Personen dürfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 und 662 BGB) von dritten Personen nur dann durchgeführt werden, falls eine gültige Vollmacht vorhanden ist.
Ohne eine entsprechende Vollmacht wird ein gerichtlich bestellter, kostenpflichtiger Betreuer eingesetzt. Dieser stellt Anträge an das Gericht und trifft die Entscheidungen.
Mit einer entsprechenden Vollmacht bleiben Sie selbstbestimmt ohne teure und gerichtliche Beteiligung.
Mittels der Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre Interessen bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen zu treffen. Sie bestimmen eine Person Ihres Vertrauens, die an Ihre Stelle für alle Lebensbereiche Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen soll.
Patientenverfügungen sind rechtsverbindlich für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind Ihre Wünsche zu äußern und/oder erforderliche Auskünfte zu erteilen. Behandelnde Ärzte wie auch Familienangehörige sind verpflichtet, bei medizinischen Entscheidungen Ihren schriftlich geäußerten Willen in Bezug auf medizinische Versorgung und Behandlung zu beachten. Die Weisung, bei schwerer Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen einzuleiten, ist hier einer der am meisten festgehaltenen Wünsche.
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