Aktuell bestehen auf Grund des Corona-Virus für einige Teile der Welt Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Unsere Auslandsreisekrankenversicherung schützt Sie nur bei Reisehinweisen, nicht wenn eine Reisewarnung besteht. Wenn während Ihrer Reise eine Reisewarnung in Kraft tritt, müssen Sie uns den Zeitpunkt nachweisen. Versicherungsschutz besteht bis zum regulär geplanten Rückreisetermin. Kriegsgebiete sind hierbei allerdings ausgeschlossen.
In der aktuellen Situation kann es zu Einschränkungen in der medizinischen Versorgung vor Ort kommen. Sofern die Gesundheitssysteme im Reiseland an ihre Grenzen kommen, besteht auch die Gefahr einer Unterversorgung.
Wir empfehlen Ihnen daher: Besorgen Sie sich vor Beginn der Reise eine ausreichende Menge der Medikamente, die Sie dauerhaft einnehmen. Planen Sie dabei auch etwas Puffer für eine verzögerte Heimreise ein, denn die Beschaffung von Dauermedikamenten ist kein Leistungsinhalt in der Auslandsreisekrankenversicherung.
Haben Sie eine Vorerkrankung? Dann empfehlen wir Ihnen, die Reisefähigkeit von Ihrem Hausarzt schriftlich bestätigen zulassen.
Beachten Sie bitte auch, dass wir nur medizinisch notwendige und sinnvolle Rücktransporte aus dem Ausland organisieren. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir medizinische Rücktransporte derzeit nicht immer reibungslos bzw. kurzfristig durchführen können, da es erhebliche Einschränkungen im Luftverkehr gibt. Des Weiteren fehlt oft auch medizinisches Begleitpersonal.
Ja, die Kosten für die medizinische Behandlung sind im Leistungsumfang der Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert.
Werden Sie krankheitsbedingt oder als Vorsorgemaßnahme unter Quarantäne gestellt, sind die durch die Quarantäne entstehenden (Zusatz-) Kosten nicht über die Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert.
Wir übernehmen die Kosten für Tests, die ärztlich angeordnet wurden. Kosten für den Test zum vorsorglichen Ausschluss der Corona-Erkrankung oder andere präventive Maßnahmen (z. B. Masken, Hygieneartikel...) übernehmen wir nicht. Auch weitere (Zusatz-) Kosten, die infolge fehlender oder verspäteter Heimreise-Möglichkeiten entstehen (z. B. Unterbringungs- oder Umbuchungskosten) sind keine Leistung der Auslandsreisekrankenversicherung.
Die Reise-Tarife können ausschließlich online beantragt und abgeschlossen werden. Dies ist über folgende Website möglich.
Sämtliche Antragsunterlagen und Policen erhalten Sie von asano per E-Mail zugesandt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Versicherungsnehmer, auf in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebenspartner sowie die Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder endet zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Versicherungsleistungen:
Die Erstattung wird bis zu einer Höhe von 100% übernommen, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen für einzelne Leistungspunkte (siehe Allgemeine Versicherungsbedingungen).
Siehe unter den entsprechenden Webseiten.
Nein. Bitte beachten Sie die Höchstgrenzen für einzelne Leistungspunkte (siehe Allgemeine Versicherungsbedingungen).
Versicherungsschutz besteht sobald der Versicherungsnehmer von der asano AG den Versicherungsschein erhalten hat und die erste Beitragszahlung erfolgt ist.
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall vor Reiseantritt den Antrag zu stellen und die Beitragszahlung zu veranlassen.
Hier finden Sie Prospekte, Versicherungsbedingung, Flyer, Produktinformationen, u.v.m.
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